Allgemeine Geschäftsbedingungen
der megasicher.de GmbH, Niederstraße 41, 40789 Monheim am Rhein

§ 1 GeltungsbereichAllen gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der megasicher.de GmbH (im folgenden megasicher genannt) und unseren Kunden werden die hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde gelegt, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Hiervon abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als sie mit vorliegenden Bestimmungen übereinstimmen, ansonsten wird ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen. Alle von diesen AGB abweichenden Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. In Bezug auf eigene Software von megasicher werden separate Vereinbarungen getroffen.

§ 2 Angebot, Bestellung und Vertragsschluss(1) Alle Angebote von megasicher sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend, es sei denn, megasicher hat das Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Geringe Änderungen von Produktangaben wie z. B. technische Änderungen, Konstruktions- und Formänderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Eigenschaften der Hardware und der Programme ergeben sich aus der jeweiligen Anleitung zur Anlage. (2) Mit Bestellung der Ware / Leistung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware / Leistung erwerben zu wollen. Angebote gelten erst dann als angenommen, wenn megasicher innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eingang der Bestellung dieWare an den Kunden ausliefert oder dem Kunden innerhalb dieser Frist eine Auftragsbestätigung zusendet.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen(1) Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Bestellung. (2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preiseab Werk bzw. Lager (Monheim am Rhein) zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Versand-, Transport- und Verpackungskosten sind in den angegebenen Preisen nicht enthalten und gesondert zu entrichten. (3) Die Installation der Hardware sowie von Programmen, Netzwerken und Zubehör, etwaige Unterstützungsleistungen und die Einweisung und das Einrichten der Programme auf Anforderung des Kunden sind gesondert nach Aufwand zu vergüten, sofern nicht anders vereinbart. Zubehör wie z. B. Datenträger, Netzwerkverkabelung, Stromversorgung usw. ist im Lieferumfang nicht enthalten. (4) Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich die Stundensätze, Reise- und Nebenkosten nach den bei megasicher üblichen Sätzen. Wegezeiten sind Arbeitszeiten. (5) Der Kaufpreis ist ohne Abzug sofort nach Rechnungseingang, spätestens inner-halb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum fällig, sofern sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. megasicher berechnet ab dem 9. Tage gesetzliche Verzugszinsen gem. § 288 BGB. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens durch megasicher bleibt unberührt.

§ 4 Lieferung (1) Die Lieferung erfolgt ab Werk (Lager Monheim am Rhein). (2) Die Ware reist auf Gefahr des Kunden. (3) Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf eigene Kosten des Kunden abgeschlossen. (4) Erfolgt die Installation der Anlage vereinbarungsgemäß durch megasicher, so hat der Kunde spätestens eine Woche vor Installation einen Ansprechpartner zu benennen, der entscheidungsbefugt ist und für notwendige Informationen zur Verfügung steht. Für eine eventuell erforderliche hausinterne Verkabelung sowie die Bereitstellung der erforderlichen Elektroinstallation hat der Kunde zu sorgen. (5) Ist keine Installation vereinbart, ist die Leistung mit Lieferung erbracht. Erfüllungsort ist die Verladestelle der megasicher in Monheim am Rhein. (6) Ist eine Lagerung durch megasicher erforderlich, erfolgt diese auf eigene Rechnung und eigene Gefahr des Kunden.

§ 5 Liefer- und Leistungszeit / Lieferverzug (1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Falls megasicher schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Kunde megasicher eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen, beginnend mit dem Tag der schriftlichen Inverzugsetzung, zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadensersatz infolge verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen. (2) megasicher ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die bestellte Ware / Leistung nicht mehr verfügbar / lieferbar ist oder megasicher selbst von ihrem Zulieferer nicht rechtzeitig beliefert werden kann. In diesem Fall ist megasicher verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware/Leistungzu informieren und eine bereits erstattete Gegenleistung des Kunden unverzüglich zurückzuerstatten. (3) megasicher ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. (4) Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten hat der Kunde zu tragen. Hat der Kunde die Ware nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist abgenommen, behält sich megasicher vor, die Ware zu berechnen.

§ 6 Mängelhaftung (1) Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich bei der Anlieferung / Abholung zu untersuchen und alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, spätestens binnen 8 Werktagen nach Lieferung, schriftlich gegenüber megasicher anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen zu geben. Kommt der Kunde den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. (2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir zunächst unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis herabzusetzen oder Schadensersatz zu verlangen, zur Nacherfüllung berechtigt, es seidenn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat megasicher eine angemessene Frist zurNacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen. (3) Wir tragen die zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort (Monheim am Rhein) befindet. (4) Die Mängelhaftung erlischt für solche Hardware und solche Programme, die der Kunde ändert oder in die der Kunde sonstwie eingreift, es sei denn, er weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass er für den Fehler nicht ursächlich geworden ist. (5) Ist der Kunde Kaufmann, so verjähren die Mängelhaftungsansprüche des Käufers ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Kunden. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 7 Haftungsbeschränkung (1) Wir haften unbeschränkt nur für Schäden, die von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften megasicher und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit auf den üblicherweise und typischerweise in derartigen Fällen vorhersehbaren, vertragstypischen und vom Kunden nicht beherrschbaren Vermögensschaden begrenzt. (2) Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, dass vor dem Beginn von Installationsarbeiten eine ordnungsgemäße Datensicherung erfolgt ist. megasicher überprüft weder vorangegangene Datensicherungen noch das Vorhandensein der richtigen Daten und übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Daten auf den Sicherungsträgern. (3) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.(4) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungs-gehilfen. (5) Der Kunde erkennt an, dass Programme und Programmunterlagen von Drittanbietern Betriebsgeheimnisse sind und dass diese urheberrechtlich geschützt sind. Sie unterliegen den jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen der jeweiligen Hersteller. Der Kunde trifft unbegrenzt Vorsorge dafür, dass die ihm überlassenen Programme und Programmunterlagen ohne Zustimmung von megasicher Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt(1) Die bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Ware und der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der uns gegen den Kunden zustehenden Forderungen das Eigentum von megasicher. Der Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware erlischt erst dann, wenn der Kunde alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung beglichen hat (Kontokorrentvorbehalt). (2) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, unsere Rechte aus dem Vorbehaltseigentum bleiben jedoch unberührt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist jedoch nicht gestattet. (3) Im Falle des Zahlungsverzugs oder des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware zu beanspruchen. In der Rücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. (4) Der Kunde ist verpflichtet, unsere Rechte aus dem Vorbehaltseigentum zu sichern und tritt uns seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware gegen den Abnehmer schon jetzt ab. Verletzt der Kunde seine Sorgfaltspflichten hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. (5) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wobei uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt.

§ 9 Schlussbestimmungen(1) Ist der Kunde Kaufmann, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen unser Firmensitz (Monheim am Rhein). Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen. (2) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der megasicher und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurch-führbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. (4) Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet. megasicher und der Kunde verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und als vertraulich bezeichnete Informationen auf unbeschränkte Zeit vertraulich zu behandeln.

Stand August 2021